Kosten

im gerichtlichen Verfahren und
für die außergerichtliche Beratung

Wie teuer sind Anwälte wirklich?

Der Rechtsanwalt rechnet seine Tätigkeit entweder nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab oder gemäß einer individuell getroffenen Vergütungsvereinbarung.

Bei der Vertretung in gerichtlichen Verfahren sind Anwälte an die Vorgaben des RVG gebunden und dürfen die dortigen Gebühren nicht unterschreiten. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem geltend gemachten Anspruch, das ist der sogenannte Streitwert.

Wie drückt sich das in Zahlen aus?

Nehmen wir einen Prozess vor einem Amts- oder Landgericht mit einem Streitwert von 500,- EUR, 5.000,- EUR oder 50.000,- EUR. In der Regel entstehen eine Verfahrensgebühr für die Prozessführung und die Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Termins vor Gericht.

Wert 500,- EUR
1,3 Verfahrensgebühr
63,70 EUR
1,2 Terminsgebühr
58,80 EUR
  Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen
18,38 EUR
  19 % Umsatzsteuer
26,77 EUR
Endbetrag
167,65 EUR

Bei einem Wert von 5.000,- EUR fallen Gebühren von brutto 1.017,45 EUR an.

Beträgt der Streitwert 50.000,- steigen die Gebühren auf 3.328,83 EUR.

Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Rechtsstreite um höhere Werte in aller Regel auch mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind.

Und wie sieht es bei außergerichtlichen Tätigkeiten aus, insbesondere bei Beratungen?

Bei der außergerichtlichen Vertretung stellt das RVG einen Gebührenrahmen zur Verfügung, in dessen Rahmen der Anwalt sich bewegt. Auch hier richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandswert und dem Arbeitsaufwand. Selbstverständlich informieren wir unsere Mandanten vor jedem weiteren Schritt über die anfallenden Gebühren.

Sofern der Anwalt nicht nach außen gegenüber Gegnern oder Verwaltungsbehörden tätig wird, sondern eine rein interne Beratung des Mandanten stattfindet, muss der Anwalt mit dem Mandanten seit dem 01.07.2006 gleich zu Beginn des Mandatsverhältnisses eine Vergütungsvereinbarung treffen. Hier können dann entweder Stundensätze oder ein pauschaler Betrag vereinbart werden.

Wer bestimmt den Wert und wann erfährt der Mandant, welche konkreten Kosten sich daraus ergeben?

Es gibt Fälle, in denen der Gegenstandswert oder Streitwert ganz einfach festzustellen ist. Soll der Anwalt einen Betrag von 5.000,- EUR einklagen, dann ist dieser Betrag der Streitwert.

Aber nicht immer ist die Ermittlung so naheliegend. Soweit es nicht um Geldforderungen geht, wie beispielsweise im Familienrecht bei Ehescheidung und kindschaftsrechtlichen Angelegenheiten gibt es gesetzliche Vorgaben zu der Bestimmung der Gegenstandswerte, die wir Ihnen vorab erläutern werden.

Was ist eigentlich eine "Erstberatung"?

Die sog. "Erstberatung" umfasst das erste Gespräch von Anwalt und Mandant, in dessen Rahmen der Mandant sein Anliegen schildert und der Anwalt mündlich berät.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dürfen die Kosten für eine solche "Erstberatung" höchstens 190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer betragen, aktuell also 226,10 EUR.

Wie hoch sind die Stundensätze?

Im Allgemeinen liegen die Stundensätze heute und in unserer Region zwischen 200,- und 300,- EUR netto zzgl. Aufwandspauschalen, Reisekosten und Umsatzsteuer. Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten spielen bei der konkreten Bemessung eine wesentliche Rolle. Letztlich muss man sich einig werden.

Und wenn man die Kosten für einen Prozess überhaupt nicht aufbringen kann?

Dann besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen, d. h. die Staatskasse springt ganz oder teilweise ein. Beim Ausfüllen eines Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Anwalt behilflich. Das Gericht prüft diese Unterlagen und zudem, ob das Prozessziel eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat.

Mittlerweile bieten die großen Versicherer auch Prozessfinanzierungen an. Ob für Ihren Prozess eine derartige Finanzierung in Frage kommt, prüfen wir mit Ihnen zusammen.