|
|
|
1. Sind Anwälte teuer?
Immer wieder hört oder liest man von Erfahrungen Ratsuchender,
die Anwälte seien zu teuer. Kann der "kleine Mann"
sich wirklich guten Rechtsrat nicht mehr leisten?
Wir stehen für transparente Honorare. Wir sprechen mit
Ihnen gleich am Anfang über einen fairen Preis, der sich
entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
richtet oder mit Ihnen frei vereinbart in einer schriftlichen
Vergütungsvereinbarung festgehalten wird. Damit sind
wir nie zu teuer und Sie wissen sofort, ob Sie damit einverstanden
sein können.
2. Wie teuer sind Anwälte wirklich?
Die Grundentscheidung des Gesetzgebers lautet: Geht es um
geringe Gegenstands- bzw. Streitwerte fallen geringe Gebühren
an, bei mittleren Werten mittlere Gebühren und bei hohen
Werten hohe Gebühren. Der Gesetzgeber will mit diesem
System für einen sozialen Ausgleich und auch für
eine gewisse soziale Umverteilung sorgen, denn er geht davon
aus, dass Bürger mit geringem Einkommen und Vermögen
meist mit relativ niedrigen Gegenstandswerten um ihr Recht
streiten, während wohlhabende und reiche Bürger
auch oft mit hohen Werten zum Anwalt gehen.
3. Wie drückt sich das in Zahlen aus?
Nehmen wir einen Prozess vor einem Amts- oder Landgericht
mit einem Streitwert von 500,- EUR, 5.000,- EUR, 50.000,-
EUR oder 500.000,- EUR. Normalerweise entstehen eine Verfahrensgebühr
für die Prozessführung und die Terminsgebühr
für die Wahrnehmung eines Termins vor Gericht, wobei
letztere auch nur einmal anfällt, wenn mehrere Verhandlungen
in der Sache stattfinden.
| 1. Wert 500,- EUR |
|
| a) 1,3 |
58,50 EUR
|
| b) 1,2 |
54,00 EUR
|
| c) Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen |
16,88 EUR
|
| d) 19 % Umsatzsteuer |
24,58 EUR
|
|
|
| Endbetrag |
153,96 EUR
|
| 2. Wert 5.000,- EUR |
|
| a) 1,3 |
391,30 EUR
|
| b) 1,2 |
361,20 EUR
|
| c) Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 EUR
|
| d) 19 % Umsatzsteuer |
146,78 EUR
|
|
|
| Endbetrag |
919,28 EUR
|
| 3. Wert 50.000,- EUR |
|
| a) 1,3 |
1.359,80 EUR
|
| b) 1,2 |
1.255,20 EUR
|
| c) Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 EUR
|
| d) 19 % Umsatzsteuer |
500,65 EUR
|
|
|
| Endbetrag |
3.135,65 EUR
|
| 4. Wert 500.000,- EUR |
|
| a) 1,3 |
3.894,80 EUR
|
| b) 1,2 |
3.595,20 EUR
|
| c) Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen |
20,00 EUR
|
| d) 19 % Umsatzsteuer |
1.426,90EUR
|
|
|
| Endbetrag |
8.936,90 EUR
|
4. Ist der Anwalt an diese Beträge gebunden oder
hat er ein Ermessen?
Dazu muss man einen wichtigen Unterschied beachten: Im
gerichtlichen Verfahren hat der Anwalt kein Ermessen. Er ist
sowohl an die Streitwerte als auch an die Gebührentatbestände
gebunden, d. h. er darf nicht weniger und nicht mehr abrechnen.
Eine Ausnahme gibt es aber, denn der Anwalt hat die Möglich-keit,
dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung vorzulegen,
die nicht geringere -das wäre verboten-, aber höhere
Gebühren erbringen. Damit muss der Mandant aber einverstanden
sein und es muss eine schriftliche Vergütungsvereinbarung,
die keine anderen Regelungen enthalten darf, von beiden Seiten
unterzeichnet werden.
5. Und wie sieht es bei außergerichtlichen Tätigkeiten
aus, insbesondere bei Beratungen?
Bei außergerichtlichen Vertretungen besteht für
die Geschäftsgebühr ein Rahmen von 0,5 bis 2,5.
Wenn also beispielsweise der Gegenstandswert 500,- EUR, 5.000,-
EUR, 50.000,- EUR oder 500.000,- EUR beträgt, dann lautet
die Netto-Gebühr (ohne Mehrwertsteuer und sonstige Kosten)
bei außergerichtlicher Vertretung:
- bei 500,- EUR: zwischen 22,50 und 112,50
- bei 5.000,- EUR: zwischen 150,50 und 752,50
- bei 50.000,- EUR: zwischen 523,00 und 2.615,00
- bei 500.000,- EUR: zwischen 1.498,00 und 7.490,00
Welche konkrete Gebühr letztlich nach dem Unfang und
der Schwierigkeit der Angelegenheit.
Sofern der Anwalt nicht nach außen gegenüber Gegnern
oder Verwaltungsbehörden tätig wird, sondern eine
rein interne Beratung des Mandanten stattfindet, muss der
Anwalt mit dem Mandanten seit dem 01.07.2006 gleich zu Beginn
des Mandatsverhältnisses eine Vergütungsvereinbarung
treffen. Hier können dann entweder Stundensätze
oder ein pauschaler Betrag vereinbart werden. Mündet
die Beratung in eine Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren,
so werden diese Gebühren zur Hälfte wieder angerechnet.
6. Wer bestimmt den Gegenstandswert und wann erfährt
der Mandant, welche konkreten Kosten sich daraus ergeben?
Es gibt Fälle, in denen der Gegenstandswert bzw. Streitwert
ganz einfach festzustellen ist. Soll der Anwalt einen Betrag
von 5.000,- EUR einklagen, dann ist dieser Betrag der Gegenstandswert.
Aber nicht immer ist die Ermittlung so naheliegend. Dabei
gibt es viele Fälle, in denen die Bestimmung des Werts
ebenfalls einfach ist, aber viele Mandanten wissen es eben
nicht. Für einen Kündigungsprozess im Mietrecht
ist es die Jahresnettomiete, für einen Kündigungsprozess
im Arbeitsrecht das dreifache Bruttoarbeitseinkommen - so
gibt es viele klare Regelungen, die der Anwalt kennt und dem
Mandanten sofort erläutern kann. Schließlich aber
gibt es Fälle, in denen selbst der Anwalt den Wert nicht
eindeutig bestimmen kann, sondern allenfalls die ungefähre
Größenordnung. So etwa bei einem Schaden, der irgendwann
durch einen Gutachter festgestellt wird, oder bei einem Schmerzensgeld,
das irgendwann im Ermessen des Gerichts liegt und festgelegt
wird. Von allen diesen wichtigen Einzelheiten soll der Mandant
gleich in der ersten Besprechung erfahren.
7. Was ist eigentlich eine "Erstberatung"?
Die sog. "Erstberatung" umfasst das erste Zusammenkommen
von Anwalt und Mandant, in dessen Rahmen der Mandant sein
Anliegen schildert und der Anwalt mündlich berät.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dürfen die
Kosten für eine solche "Erstberatung" höchstens
190,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer betragen. Diese Regelung hat
zum Zweck, dass in dem Falle, dass noch nicht über Gebühren
gesprochen wurde, nach einer solchen ersten Beratung der Mandant
nicht mit einer hohen Gebührenforderung überrascht
werden kann, weil etwa der Gegenstandswert relativ hoch ist,
Allerdings gilt diese Regelung nur für Verbraucher; die
Beratung von Kaufleiten richtet sich stets nach den allgemeinen
Vorschriften (s. Frage 6).
8. Wie hoch sind die Stundensätze?
Im allgemeinen liegen die Stundensätze heute und in unserer
Region zwischen 180,- und 250,- EUR netto zzgl. Aufwandspauschalen,
Reisekosten und Umsatzsteuer. Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung
der Angelegenheit, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Mandanten spielen bei der konkreten Bemessung eine wesentliche
Rolle. Letztlich muss man sich einig werden.
9. Wie kann der Mandant die Anzahl der Stunden tatsächlich
geleisteter Arbeit kontrollieren?
Bei Zwischenabrechnungen innerhalb relativ kurzer Zeiträume
(monatlich oder quartalsmäßig) kann der Mandant
die Plausibilität schon recht gut überprüfen.
Im Übrigen muss das Mandatsverhältnis von vollem
Vertrauen geprägt sein; es ist daher auch jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündbar.
10. Wer beginnt das Gespräch über Vergütung?
Früher kam es sehr häufig vor, dass zwischen Mandant
und Anwalt bis zum Abschluss der Sache überhaupt nicht
über die Kosten und Gebühren gesprochen wurde, und
zwar aus unterschiedlichen Gründen, von vornehmer Zurückhaltung
bis zu ängstlicher Scheu. Diese Zeiten sollten eigentlich
vorbei sein.
Gleich zu Beginn eines Mandats müssen Anwalt und Mandant
auch über die Vergütung sprechen und sich dort einig
werden, wo ein gewisser Spielraum besteht. Das schafft Vertrauen
und schützt vor Überraschungen. Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) verpflichtet den Anwalt, gleich zu Beginn eines Mandatsverhältnisses
darauf hinzuweisen, dass die Vergütung auf der Basis
des Gegenstandswerts erfolgt.
11. Und wenn man die Kosten für einen Prozess überhaupt
nicht aufbringen kann?
Dann besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen,
d. h. die Staatskasse springt ganz oder teilweise ein. Beim
Ausfüllen eines Formulars über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Anwalt behilflich.
Das Gericht prüft diese Unterlagen und zudem, ob das
Prozessziel eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. Wenn ja,
dann gewährt das Gericht die Prozesskostenhilfe mit oder
sogar ohne Ratenzahlungen und ordnet den Anwalt bei. So ist
dafür gesorgt, dass letztlich jeder zu seinem "guten
Recht" kommen kann, selbst wenn er "arm" im
Sinne des Gesetzes ist.
Mittlerweile bieten die großen Versicherer auch Prozessfinanzierungen
an, meist allerdings erst ab einem Streitwert von 100.000,-
EUR. Ob für Ihren Prozess eine derartige Finanzierung
in Frage kommt, prüfen wir mit Ihnen zusammen.
|
|