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Die Güterstandsschaukel, Ulrike Ernst, Praxistipp
Nr. 1
Das Zusammenspiel der Rechtsgebiete Familienrecht, Erbrecht
und Steuerrecht wird in der Praxis leider oft unterschätzt.
Beispiel: Ein anschauliches Beispiel für eine
gewinnbringende Gestaltungsberatung, welche diese drei Rechtsgebiete
berührt ist die "Güterstandsschaukel".
Diese veranschaulicht sehr deutlich, dass auch der Anwalt,
der sich als Experte des Familienrechts und der Erbrechts
sieht, am Steuerrecht nicht vorbei kommt:
Noch immer leben die allermeisten Ehepaare im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In aller Regel findet
ein Ausgleich des Zugewinns beim Tod des einen Ehegatten oder
bei einer Ehescheidung statt. Natürlich haben die Ehegatten
aber auch die Möglichkeit zu Lebzeiten beider und während
bestehender Ehe durch notariellen Vertrag den Güterstand
zu beenden, sodass ein Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten
entsteht, obwohl die Ehe fortdauert.
Wie ist diese Forderung bzw. die Zahlung hierauf rechtlich
zu qualifizieren?
Die Ausgleichszahlung geschieht nur im Hinblick auf die güterrechtliche
Forderung des einen Ehegatten gegen den anderen. Es handelt
sich also keinesfalls um eine freigebige Zuwendung, somit
liegt hier keine Vermögensverschiebung vor, welche der
Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegt, sondern um einen
entgeltlichen Vorgang.
Haben die Eheleute eine extrem unterschiedliche Entwicklung
ihrer Vermögen erfahren und ist der Zugewinnausgleichsanspruch
so hoch, dass er bereits die erbschaftsteuerlichen Freibeträge
erreicht (307.000 EUR), kann eine Beendigung des gesetzlichen
Güterstands zu Lebzeiten und in bestehender Ehe für
die Ehegatten unter Umständen enorm gewinnbringend sein.
Hier die Vorteile:
Anders als die Schenkung unterliegt die Zahlung auf den Zugewinnausgleichsanspruch
niemals der Schenkungssteuer unabhängig von der Höhe.
Eine (möglicherweise ungewollte) steuerpflichtige Ehegattenschenkung
kann durch die nachträgliche Vereinbarung der Aufhebung
des Güterstands neutralisiert werden. Hierzu ein Beispiel:
Der Ehemann verkauft eine in seinem Alleineigentum stehende
Immobilie und bittet um Überweisung des Kaufpreises auf
ein gemeinsames Konto der Ehegatten ohne zu beabsichtigen,
den Betrag anteilig seiner Gattin schenken zu wollen. Das
Finanzamt sieht jedoch bereits in der Anweisung des Kaufpreises
auf das gemeinsame Konto eine Schenkung des Ehemannes an seine
Ehefrau in Höhe des hälftigen Kaufpreises.
Die Lösung: Die Ehegatten beenden den Güterstand
und berechnen den Ausgleichsanspruch der Ehefrau (es muß
eine korrekte Berechnung zu Grunde liegen, da eine zu hohe
Ausgleichsforderung als versteckte Ehegattenschenkung angesehen
wird). Die Zuwendung des hälftigen Kaufpreises für
die Immobilie des Ehemannes wird auf den Zugewinnausgleichsanspruch
der Ehefrau angerechnet und der Vorgang ist somit schenkungssteuerfrei.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass insolvenzfreies Vermögen
geschaffen werden kann. Tätigt der Unternehmerehegatte
eine Schenkung, um Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger
zu entziehen, so kann dieser Vorgang unter wesentlich einfacheren
Voraussetzungen durch den Insolvenzverwalter angefochten werden,
als bei einer Zahlung auf den Zugewinnausgleichsanspruch.
Der Insolvenzverwalter kann Ehegattenschenkungen anfechten,
sofern sie nicht länger als vier Jahre vor der Insolvenzeröffnung
stattgefunden haben, § 134 InsO. Vereinbaren die Ehegatten
aber die Aufhebung des Güterstands mit der Folge eines
Anspruchs des Nichtunternehmers, so liegt der Zahlung hierauf
ein entgeltlicher Vertrag zugrunde. Der Insolvenzverwalter
kann also nur unter den wesentlich engeren Voraussetzungen
des § 133 Abs. 2 InsO anfechten, nämlich nur dann,
wenn der Vertrag nicht länger als zwei Jahre vor der
Insolvenzeröffnung geschlossen wurde und der Verwalter
nachweisen kann, dass der Unternehmer in Gläubigerbenachteiligungsabsicht
gehandelt hat. Dies wird ihm regelmäßig kaum möglich
sein.
Ein Beispiel soll verdeutlichen, wie die Güterstandsschaukel
sich auswirken kann:
Der Zugewinn der Ehefrau beträgt Null, derjenige des
Ehemannes eine Million Euro, im Hinblick darauf, dass weiterer
Erwerb des Ehemannes zu erwarten ist, will der Ehemann bereits
vorab einen Zugewinnausgleich vornehmen und überweist
auf ein Konto seiner Gattin 500.000,- EUR.
Dies ist eine Schenkung! Es fallen 19.150,- EUR Schenkungsseuer
an.
Hätten die Ehegatten zuvor durch notarielle Urkunde
den Güterstand aufgehoben und vereinbart, dass es sich
um eine Zahlung auf den Anspruch der Ehegattin auf Zugewinnausgleich
handelt, hätte die Ehefrau sich diese Zahlung ersparen
können.
Bei all den Vorteilen darf nicht übersehen werden, dass
die Gestaltung einer sorgfältigen Vorbereitung bedarf
und durchaus Gefahren birgt:
Die "alte" Zugewinngemeinschaft muß durch
notariellen Ehevertrag beendet werden. Vereinbaren die Ehegatten
quasi im stillen Kämmerlein, dass bei Fortbestehen des
Güterstands ein "fliegender Zugewinnausgleich"
stattfinden soll, so wird diese Vermögensverschiebung
als unentgeltlich qualifiziert und unterliegt der Erbschaft-
und Schenkungssteuer. Es ist aber durchaus möglich in
nur einem Notartermin sogleich beide Eheverträge abzuschließen,
also einen, der die Zugewinngemeinschaft aufhebt und gleich
einen weiteren, in dem eine neue Zugewinngemeinschaft (oder
auch ein anderer Güterstand ) vereinbart wird. Dieser
zweite Vertrag sollte genutzt werden, den künftigen Zugewinnausgleich
zu modifizieren und auf die individuellen Bedürfnisse
der Ehegatten anzupassen.
Ein möglicher steuerlicher Nachteil muß bei der
Gestaltung unbedingt berücksichtigt werden:
Verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor dem Verpflichteten
und ist der Verpflichtete zum Alleinerben berufen, so hat
dies zur Folge, dass der Rückerwerb der Erbschaft- und
Schenkungssteuer unterliegt, obwohl es sich um Vermögen
handelt, welches ursprünglich aus der Sphäre des
Verpflichteten stammte.
Vollkommen unbeschwert kann man also nur dann auf der Güterstandsschaukel
platz nehmen, wenn der verpflichtete Ehegatte nicht als Erbe
des Ausgleichsberechtigten in Frage kommt sondern gegebenenfalls
Kinder als Erben testamentarisch bedacht werden.
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